13j) Schreiben des Landesdirektors für Industrie, Handel und Gewerbe Alphons Gaertner an Landespräsident Rudolf Paul zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung der gewerblichen Wirtschaft
13j
20. Juli 1945
Schreiben des Landesdirektors für Industrie, Handel und Gewerbe Alphons Gaertner an Landespräsident Rudolf Paul zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung dergewerblichen Wirtschaft
Thüringisches Landesamt
für
Industrie, Handel und Gewerbe
Weimar, den 20. Juli 1945
An den
Herrn Präsidenten
des Landes Thüringen
W e i m a r
Betr.: Verordnung über die Gliederung der gewerblichen Wirtschaft
Hierzu: 1 Anlage
Ich lege in der Anlage den Entwurf einer Verordnung über die Gliederung der gewerblichen Wirtschaft
mit der Bitte um Zustimmung vor
Die Verordnung hat zum Ziele
1. die Auflösung der im Lande Thüringen ansässigen Gliederungen der gewerblichen Wirtschaft, die auf dem Grundsatz der Zwangsmitgliedschaft aufgebaut waren,
2. die Neubildung von Fachverbänden auf freiwilliger Grundlage.
Das Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 mit seinen einschlägigen Durchgangsverordnungen brachte für alle Betriebe den Organisationszwang. Dieser Zwang entsprach dem nationalsozialistischen System, alle Äußerungen des wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens einer Reglementierung zu unterwerfen. Nachdem dieses System zusammengebrochen ist, ist es erforderliche, auch im wirtschaftlichen Bereich diese Zwangsreglementierung zu beseitigen. Seit Kriegsende kann im übrigen von einer Aktivität der wirtschaftlichen Zwangsorganisation nicht mehr gesprochen werden. Trotzdem erscheint es an der Zeit, die Auflösung der auf dem Gesetz vom 27. Februar 1934 beruhenden Zwangsgliederungen vorzunehmen. Soweit übersehen werden kann, ist eine solche Auflösung in anderen Ländern bisher noch nicht vorgenommen worden. Der Umstand, daß es sich bei diesen Gliederungen vielfach um Reichsorganisationen, zum mindesten aber um starke überbezirkliche Gliederungen handelt, steht m.E. dem Erlaß einer Verordnung für das Land Thüringen nicht im Wege.
Die Verordnung läßt gleichzeitig die Bildung freiwilliger Fachverbände zu. Damit wird der Rechtszustand, wie er vor 1933 bestanden hat, wiederhergestellt, Um die Bildung freier Verbände zu fördern und sie möglichst umfassend zu gestalten, sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, daß das Liquidationsvermögen der Zwangsverbände ganz oder zum Teil den freien Verbänden überlassen werden kann, wenn sie als alleinige oder überwiegende Vertretung ihrer Wirtschaftszweige zu betrachten sind.
Neuartig ist die Vorschrift, daß das Landesamt für Industrie, Handel und Gewerbe Beschlüsse der Fachverbände für allgemeinverbindlich erklären kann. Eine solche Möglichkeit war bisher im Arbeitsrecht (Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen und Schiedssprüchen) und in gewissem Umfange im Kartellrecht gegeben. Für den Fall, daß ein Fachverband nicht alle einschlägigen Betriebe erfaßt, soll dem Staat die Möglichkeit gegeben werden, Beschlüsse von Fachverbänden für allgemeinverbindlich zu erklären, wenn das staatliche Interesse oder das öffentliche Wohl eine solche Maßnahme erforderlich machen. Dadurch würden auch die Außenseiterbetriebe zur Durchführung solcher Beschlüsse verpflichtet.
A. Gaertner
Weimar, den 7. August 1945.
Herrn Landesdirektor Dr. F i s c h e r
zur Stellungnahme vorzulegen.
Der Präsident des Landes Thüringen
Dr. Paul
Quelle: Landesarchiv Thüringen – Hauptstaatsarchiv Weimar, Land Thüringen - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit [und Verkehr], Nr. 251, Bl. 45r, 45v (ms. Ausfertigung).
Allgemeine Daten:
Titel:
13j) Schreiben des Landesdirektors für Industrie, Handel und Gewerbe Alphons Gaertner an Landespräsident Rudolf Paul zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung der gewerblichen Wirtschaft